ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GOLDECK TEXTIL GMBH
Stand März 2010

§1 Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge. Sie gelten für künftige Kaufverträge auch dann, wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
  2. Änderungen unserer AGB oder Nebenabreden durch unsere Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Spätestens bei Abnahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§2 Angebote und Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
  2. Geringfügige Änderungen der Modelle in Maß und Ausführung behalten wir uns vor.
  3. Druckfehler und offensichtliche Irrtümer in unseren Preislisten und Katalogen, Angeboten oder Auftragsbestätigungen berechtigen den Käufer nicht zu irgendwelchen Ansprüchen.
  4. Der Vertrag kommt bei Auftragserteilung in Anwesenheit (von Vertretern) beider Parteien mit der Aushändigung einer Kopie des ausgefüllten Bestellformulars, bei schriftlicher, gefaxter oder telefonischer Bestellung mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

§3 Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tag der Absendung der Ware durch uns. Bei durch den Käufer gewünschten Änderungen bestimmt sich der Beginn der Lieferzeit nach dem Datum der Änderungsbestätigung. Auftragsund Änderungsbestätigung werden durch uns unverzüglich erstellt.
  2. Gegenüber Kaufleuten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass Liefertermine unverbindlich sind, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung eine Zusicherung des Termins enthalten ist.
  3. Wird eine verbindliche Lieferfrist um 2 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von 1 Woche vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich die dort genannten Wochenfristen um je 1 Woche verlängern und die Nachfristsetzung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat.
  4. Geraten wir schuldhaft in Verzug, so gilt, dass die uns zu setzende Nachfrist schriftlich mitgeteilt werden muss und 1 Woche zu betragen hat.
  5. Zu Teillieferungen und Leistungen sind wir berechtigt.

§4 Versand / Versandkosten / Gefahrenübergang

  1. Lieferungen erfolgen unfrei, sofern nicht anders vereinbart. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
  2. Hat der Käufer die Verzögerung des Versandes oder der Abnahme zu vertreten, gehen die Gefahr und die Kosten der Einlagerung mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§5 Mängelrügen

  1. Mängel sind gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu rügen. Fahrer und Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt.
  2. Offensichtliche Qualitäts und Quantitätsmängel sowie offensichtliche Falschlieferungen sind beim Verkäufer unverzüglich, bei Nichtkaufleuten spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel der vorbezeichneten Art und nicht offensichtliche Falschlieferungen sind unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Lieferung, zu rügen. Bei nicht form und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
    Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist und die Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Wählt der Käufer wegen eines Rechts oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, bleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache.
  5. Ist der Käufer Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware.
  6. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen daneben keine vertragsgemässe Beschaffenheitsgarantie der Ware dar.

§6 Haftung

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiters gelten sie nicht bei uns zuzurechnenden Körperoder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  4. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

§7 Preise

  1. Unsere Preise sind Nettopreise.
  2. Die Mehrwertsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist vom Käufer zu tragen.

§8 Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug zu zahlen. Wechsel oder Scheck gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Bei Zielüberschreitung tritt ohne Mahnung Verzug ein. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basissatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
  2. Bei vereinbarter Zahlung durch Akzept gehen die Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Sämtliche in unseren Händen befindlichen Papiere des Käufers sowie alle sonstigen persönlichen oder dinglichen Sicherungen werden ohne Protesterhebung sofort fällig, wenn es zu Protesterhebung gegen den Käufer wegen irgendeines Wechsels oder Schecks gekommen ist.
  3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, wird ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst oder tritt beim Käufer eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, insbesondere Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenz oder Vergleichsverfahrens oder bei Ergehen eines Vollstreckungsbescheides, sind wir berechtigt, die Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern.
  4. Eingeräumte Zahlungsziele und Kreditlinien können wir jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.
  5. Voraus und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
  6. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  7. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferung und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
  8. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
  9. Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.
  10. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem österreichischen Recht.

§9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen vor.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt in voller Höhe an uns ab. Erfolgt die Weiterveräußerung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einem Gesamtpreis, tritt der Käufer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung in der Höhe an uns ab, der dem Rechnungswert der gelieferten Ware entspricht.
  3. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen.
    Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen wird der Käufer die Abtretung offen legen und die uns zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen.
  4. Die Befugnis zur Weiterveräußerung unserer Ware erlischt, sobald der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenz oder Vergleichsverfahrens oder im Falle eines Vollstreckungsbescheides gegen ihn. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist unzulässig. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Verzug, Antrag auf Eröffnung der Insolvenz, Pfändungen, hat der Käufer uns sofort zu benachrichtigen und auf unser Eigentum hinzuweisen.
  5. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt.
  6. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen entsprechend §8 nicht nach, können wir die Herausgabe der gelieferten Ware verlangen. Die Herausgabe gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag,

§10 Garantieabwicklung

  1. Bei der Abwicklung von Garantiekäufen ist der Käufer, sofern er Vollkaufmann ist, berechtigt, seinen Aufwand ggü. dem Endkunden zu berechnen. Er ist in diesem Falle nicht berechtigt, die bei ihm in Zusammenhang mit der Garantieabwicklung angefallenen Kosten gegenüber der Goldeck Textil GmbH zu berechnen.
  2. Der Käufer, der als Vollkaufmann handelt, ist nur dann berechtigt, eine Garantiezusage von Goldeck Textil
    GmbH an seinen Käufer weiter zu geben, wenn es sich bei der verkauften Ware um Neuware handelt, die nicht länger als ein halbes Jahr in seinem Warenbestand gehalten wurde. Bei einem Weiterverkauf der über diese Frist hinausgeht, darf die Garantie nur herausgegeben werden, wenn die Garantielaufzeit um den Zeitraum gekürzt wird, in dem die Ware bei unserem Käufer auf Lager gehalten wurde.

§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergehenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Scheck oder Wechselklagen. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, A9871 Seeboden. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, beim Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
  2. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen des UNKaufrechts finden keine Anwendung.
  3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB’s ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine solche Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien in diesem Fall vereinbart hätten.